Genehmigung für die Verzollung von generalüberholten Produktionslinien und Ausrüstungen
Die Ausführungsverordnung Nr. 20-311 vom 15. November 2020 sieht die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung von Komponenten und Rohstoffen vor, die von Subunternehmern im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Ort eingeführt oder erworben werden.
Zwei Jahre für die pharmazeutische und parapharmazeutische Industrie
Artikel. 5 - Die Produktionslinien und Ausrüstungen, wie in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses definiert, dürfen nicht länger als zehn (10) Jahre in Betrieb gewesen sein.
Das Alter generalüberholter Produktionslinien und Anlagen darf jedoch fünf (5) Jahre für die Lebensmittelindustrie und zwei (2) Jahre für die pharmazeutische und parapharmazeutische Industrie nicht überschreiten.
Generalüberholte Produktionslinien und Ausrüstungen müssen von einer ordnungsgemäß zugelassenen Stelle in Stand gesetzt und zertifiziert werden.
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Publikationen zum Thema
Journal Officiel N°67